BVG-Urteil zu Auslandseinsätzen

Am 12 Juli 1994 entscheidet der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVG), daß die Bundeswehr an jeglicher Art von bewaffneten Einsätzen unter dem Dach der VN auch außerhalb des Bündnisgebietes der NATO teilnehmen darf Voraussetzung ist in jedem Einzelfall die Zustimmung des Deutschen Bundestages mit einfacher Mehrheit Damit entspricht das BVG dem Wunsch der Bundesregierung. sich nach erfolgter Wiedervereinigung Deutschlands und infolge der geänderten weltpolitischen Rahmenbedingungen verstärkt am gesamten VN-Einsatzspektrum zu beteiligen. Bis zum Karlsruher Urteil waren nach allgemeinem Konsens die deutschen Hilfeleistungen für VN-Missionen im wesentlichen auf finanzielle bzw. materielle und logistische Unterstützung beschränkt. Diese Hilfen sind nach Art 87a GG keine "militärischen Einsätze". Seit dem Urteil des BVG darf sich die Bundesrepublik nach Zustimmung durch das Parlament an allen Missionen gemäß der entsprechenden Kapitel der VN-Charta beteiligen (z.B. Friedenserhaltung, -erzwingung, Konfliktverhütung, humanitäre Einsätze), da diese zur Wahrung des Friedens auf der Welt beitragen. Insgesamt gewinnt Deutschland damit einen größeren sicherheitspolitischen Handlungsspielraum und internationale Glaubwürdigkeit. Von den bislang 48 Friedensmissionen der VN unterstützte Deutschland 24, davon 12 durch Soldaten der Bundeswehr; in den letzten Jahren ist die Bundesrepublik zu einem der größten Truppensteller der VN aufgewachsen.

Fatema Ansary in IFDT (Information für die Truppe) Nr. 7-8, Juli-August 1999
 

Anfang der Seite